Inhalt Rechts

Rechte optische Spalte

Dritte Spalte

Besucht uns bei... 

   wkw

  facebook.jpg

   myspace

   twitter  

Freunde

My Handicap

  Logo Perseus Plansystem und Link zur Webseite

>>Interview

 

ZNS

 

  Logo Insopoint  

Schuldnerberatung
>>mehr...

 

  Medi Consult

  

NOT

 

Steuerberatung - RHH Treuhand GmbH

 

World of Disabled

 

ZWERG NASE e. V.

 

  Logo Thyssen Treppenlift

 

  Uwe Keller 2

>> Plötzlich sprachlos

Diagnose Schlaganfall

Inhalt Mitte

Breadcrump Menü

Sie sind hier: www.radio4humans.de / Verein

Hauptinhalt

 

Radio4Humans e.V.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen “Radio 4 Humans e. V.”

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

   

§ 2 Vereinszweck

 

(1)     Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit insbesondere behinderter Jugendlicher, sowie der Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Allgemeinen. Gefördert werden sollen insbesondere Projekte, die an die Interessen Jugendlicher und junger Volljähriger anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie sozialem Engagement anregen.

 

(2)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Öffentliche Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und Betroffenen, um die volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auf allen Ebenen zu erreichen.
Dazu können unter anderem Projekte und Zweckbetriebe initiiert und betrieben werden wie das Internetradio Radio4Humans, seine verschieden thematisierten Sendungen und die Radio-Webseiten

Durchführung von Workshops zwecks erlernen von theoretischer und praktischer Radioarbeit, um Interessierte wie Mitglieder in die Lage zu versetzen, Sendebeiträge zu erstellen. Das Erstellen und Verbreiten von Programmen, die der Volksbildung sowie der Förderung und Kommunikation in der Behindertenarbeit dienen. - sowie die Beratung von Interessierten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbst erstellter Beiträge.

Unterstützung von  gemeinnützigen Organisationen, die mit Behinderten und deren Angehörigen arbeiten, in Form von Veröffentlichung von Publikationen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Begleitende Maßnahmen bei Veranstaltungen, Vorträgen, Messen und sonstigen Aktivitäten .

Förderung und Unterstützung von Einzelschicksalen und Projekten in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen

Knüpfen und Pflegen von Kontakten zwischen Organisationen der Behindertenarbeit

Aus- und Weiterbildung behinderter Menschen im Umgang mit Kommunikationsmitteln, insbesondere Internet und Webradio

 

(3)     Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird  niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.

 

(4)      Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)   Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

(5)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden.

 

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

(3)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

  

(4)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem          Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

 

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die  Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

(4)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen  des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem  Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme  geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

 

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Geschäftsführer.

 

§ 8 Vorstand

 

(1)Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(2)Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins  berechtigt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit weitere vertretungsberechtigte und nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bestellen.

 

 § 9 Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

 

b) Bestellung der Geschäftsführer und Regelung von deren Rechten und Pflichten;

 

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

 

d) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des  Jahresberichts;

 

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen mit  der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.  Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

   

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren;

 

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder (§8);

 

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei  Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist  beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden  Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.  Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den  Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt  einen Protokollführer.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf  ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder (§9), zur Auflösung des Vereins, und einer Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von Zwei-Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist  dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher  Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit   einer Mehrheit von zwei-Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der  Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die  Landeshauptstadt Wiesbaden (§ 3 Abs. 5).

 

Wiesbaden, den 11.12.2007



.